Kontakt
Geschäftsstelle
Juristische Studiengesellschaft Hannover
Yvonne Krohn
Landgericht Hannover
Volgersweg 65
30175 Hannover
krohn.jsg@gmail.com
Telefon: (0511) 347-2681
Geschäftsführung: Sina Huskamp
huskamp.jsg@web.de
Mitgliedschaft
Wenn Sie der Gesellschaft beitreten möchten, füllen Sie bitte einfach unser Beitrittsformular aus und senden es an die Geschäftsstelle (Anschrift s. oben).
Satzung
der Juristischen Studiengesellschaft Hannover
§ 1 Name und Sitz
Die „Juristische Studiengesellschaft Hannover” ist ein nicht eingetragener Verein. Sie hat ihren Sitz in Hannover.
§ 2 Aufgabe
(1) Aufgabe der Gesellschaft ist es, durch die wissenschaftliche Behandlung grundsätzlicher und aktueller Fragen des Rechtes, des Staates und der Wirtschaft ein Bindeglied zwischen den in verschiedenen Berufszweigen tätigen Juristen und allen anderen Personen zu sein, die mit solchen Fragen befasst sind. Dieses Ziel will sie in erster Linie durch Vorträge und Diskussionen sowie Veröffentlichungen, in geeigneten Fällen auch durch Arbeitsgemeinschaften, erreichen.
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften und Vereinigungen werden, die bereit sind, die Bestrebungen der Gesellschaft zu fördern.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, den der Vorstand aus wichtigem Grunde aussprechen kann.
(4) Die Gesellschaft besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Gesellschaftsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Recht auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung eines Beitrages absehen.
(2) Der von juristischen Personen zu leistende Mitgliedsbeitrag wird mit dem Vorstand vereinbart.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 7 Beirat
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für zwei Jahre einen Beirat, dem bis zu 20 Mitglieder angehören. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Der Vorstand kann den Beirat zu wichtigen Beratungen einladen.
§ 8 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre als Kassenprüfer zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung der Gesellschaft zu prüfen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt (§ 10).
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, wenn der Gegenstand der Änderung in der Einladung bezeichnet worden ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden.
(3) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Wegfalls ihrer Zwecke fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen an den Juristischen Leseverein beim Land- und Amtsgericht Hannover und an den Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Hannover.
Stand: 2.3.1989